OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 2.10.2015, Kurzinformation GewSt Nr. 10/2015
Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (KWK-Anlage)
Wohnungsunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können auf Antrag die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Die Begünstigung ist auch dann zu gewähren, wenn diese Unternehmen neben den in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG aufgeführten zulässigen Nebentätigkeiten noch anderen gewerblichen Tätigkeiten nachgehen, die der Grundstücksverwaltung zuzurechnen und deshalb für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädlich sind. Derartige unschädliche Nebengeschäfte liegen nur vor, wenn sie der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigentlichen Sinn dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden” können (vgl. z.B. BFH vom 17.10.2002, I R 24/01, BStBl 2003 II S. 355).
Hierzu zählt insb. der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter bzw. im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (vgl. BFH vom 14.6.2005, VIII R 3/03, BStBl 2005 II S. 778).
Eine für die erweiterte Kürzung schädliche Tätigkeit ist jedoch dann anzunehmen, wenn das Wohnungsunternehmen auch ein Blockheizkraftwerk (BHKW) bzw. eine sog. „wärmegeführte” KWK-Anlage betreibt. Ein BHKW erzeugt neben Wärme – technisch bedingt – auch Strom. Dieser kann, sofern er nicht in den Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnungsunternehmens selbst verbraucht wird, in öffentliche Netze eingespeist bzw. an die Mieter zur Versorgung der Mietwohnungen mit Strom veräußert werden.
Die Versorgung der Mietwohnungen mit Wärme (und Warmwasser) gehört zu den mietrechtlichen Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens (vgl. auch BGH vom 30.6.1993, XII ZR 161/91, BB 1993 S. 1760). Diese Tätigkeit ist Teil der von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeiten des Unternehmens. Dagegen stellt die Erzeugung und Lieferung von Strom eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens (des Vermieters) zählende Tätigkeit dar. Diese Tätigkeit ist daher gewerblich und nicht von § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG als begünstigte oder nicht kürzungsschädliche Tätigkeit erfasst. Übt ein Wohnungsunternehmen eine solche Tätigkeit aus, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht gewährt werden. Der Umstand, dass bei einer KWK-Anlage der Strom „rein technisch bedingt” anfällt, hat hierauf keinen Einfluss. Kürzungsschädlich wäre es nur, wenn das Wohnungsunternehmen den anfallenden Strom selbst verbraucht, d.h. daneben keine Lieferung an Dritte (einschließlich an Mieter) vornimmt.
Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ist bei einem Wohnungsunternehmen dagegen nicht ausgeschlossen, wenn die KWK-Anlage nicht selbst, sondern z.B. von einem Contractor betrieben wird und das Unternehmen von diesem die Wärme bezieht und der Contractor den Strom an Dritte (einschließlich Mieter) veräußert.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2