(1) 1Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:
2. |
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, |
3. |
sonstige öffentliche Stellen, |
4. |
multilaterale Entwicklungsbanken, |
5. |
internationale Organisationen, |
7. |
von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen, |
14. |
überfällige Positionen. |
2Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.
(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
1. |
der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, |
2. |
einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder |
3. |
der Europäischen Zentralbank. |
(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
2. |
einer inländischen Gemeinde, |
3. |
einem inländischen Gemeindeverband, |
4. |
einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften, |
5. |
einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder |
6. |
einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat. |
(4) 1Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, geschuldet wird. 2Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieser Verordnung sind
1. |
Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen, sowie |
2. |
nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieser Verordnung, die von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat. |
(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) geschuldet wird.
(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet wird.
(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
2. |
einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, auf das diese Verordnung anzuwenden ist, |
(8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen zugeordnet werden: