1Die maßgebliche Länderklassifizierung einer KSA-Position ist nach § 33 zu ermitteln. 2Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist die maßgebliche Länderklassifizierung die entsprechend § 33 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Länderklassifizierung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat. 3Eine Länderklassifizierung ist eine Länderbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft.

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