(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für
1. |
Dokumentenakkreditive,
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2. |
Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent, |
3. |
unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien
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4. |
Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent. |
(3) Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.
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