§§ 45 - 50 Unterabschnitt 1 Anrechnung von Verbriefungspositionen, Begriffsbestimmungen
§ 45 Anrechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Verbriefungspositionen
1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbriefungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu ermitteln. 2Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen keinen risikogewichteten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nimmt.
§ 46 Verbriefungstransaktion
(1) 1Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn
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das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbriefungstranchen aufgeteilt wird, |
2. |
Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungstranchen vertraglich von der Realisierung des Adressenausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Portfolios abhängen, |
3. |
die Verbriefungstranchen in einem Subordinationsverhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder Verluste bei einer Realisierung des Adressenausfallrisikos des verbrieften Portfolios den Haltern von Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen werden (Wasserfall-Prinzip), und |
4. |
eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Verbriefungstranche derselben Transaktion aufgrund der vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereignis eingetreten ist. |
2Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.
(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen.
§ 47 Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen
(1) 1Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. 2Als Risikopositionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch
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derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind, und |
2. |
bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 50 Absatz 3, Kreditverbesserungen im Sinne des § 50 Absatz 1 für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt. |
3Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.
(2) 1Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. 2Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(3) Eine Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.
§ 48 Verbrieftes Portfolio
Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll.
§ 49 Originator, Sponsor, Investor
(1) 1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung verbrieft wurden. 2Überträgt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Adressenausfallrisikopositionen durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Person mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung auf die andere Person übertragenen Adressenausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmac...