Rz. 1955

Spenden erfahren bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine "Doppelbehandlung". Zunächst enthält § 8 Nr. 9 GewStG eine Hinzurechnung aller Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, soweit diese bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen bzw. gewerbesteuerlichen Gewinns der GmbH nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gewinnmindernd abgezogen wurden. Sodann wird ein einheitlicher Spendenabzug durch § 9 Nr. 5 GewStG sichergestellt. Die vorzunehmende Kürzung entspricht im Grundsatz dem Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Unterschiede bestehen lediglich in – allerdings nicht zu unterschätzenden – Details. So ist Bemessungsgrundlage für den Kürzungshöchstbetrag – naturgemäß – der Gewinn aus Gewerbebetrieb, und zwar vor Spenden- und Verlustabzug, aber nach Vornahme der Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG. Bei der Alternativ-Bemessungsgrundlage (Summe der Umsätze sowie Löhne und Gehälter) kommt es auf die im Wirtschaftsjahr (und nicht im Kalenderjahr) aufgewendeten Löhne und Gehälter an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?