Rz. 730

Grundsätzlich ist für den Eintritt eines neuen Kommanditisten in eine bestehende KG der Abschluss eines Vertrages mit allen bisherigen Gesellschaftern erforderlich.[1] Da dies bei einer Publikums-KG[2] wegen der Vielzahl an Kommanditisten nicht praktikabel ist, ist es zulässig, schon im Gründungsvertrag der Publikums-KG die Komplementär-GmbH zu ermächtigen, die Aufnahmeverträge mit neuen Kommanditisten zu schließen.[3] Die Komplementär-GmbH handelt dann im Namen und mit Wirkung für die bereits vorhandenen Gesellschafter.[4] Sie kann auch ermächtigt werden, im eigenen Namen und mit Wirkung für alle Gesellschafter zu handeln.[5] Der Beitrittsvertrag ist grundsätzlich wie bei jeder KG formfrei.[6]

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