Rz. 790

Zivilrechtlich kann die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) sowohl durch Verschmelzung auf eine GmbH & Co. KG (Rn. 791) als auch durch einen bloßen Formwechsel (Rn. 799) erfolgen. An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung kann die GmbH & Co. KG wegen § 122b Abs. 1 UmwG, wonach zwingend Kapitalgesellschaften als beteiligte Rechtsträger vorausgesetzt werden, nicht teilnehmen.

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