Rz. 845

Die Verschmelzung, die Anwachsung und die Einbringung unterliegen der Grunderwerbsteuer, da auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft eine Anschaffung vorliegt. Die anfallende Grunderwerbsteuer stellt objektbezogene Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks dar und ist zu aktivieren.[1] Formwechselnde Umwandlungen unterliegen mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grunderwerbsteuer.[2]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 15.10.1997, I R 22/96, DB 1998, 287, siehe auch Gadek/Mörwald, a. a. O., DB 2010, 2013 ff.

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