Rz. 827
Werden nach der Umwandlung die KG-Anteile veräußert, so liegen bei der Einkommensteuer gewerbliche Einkünfte i., d. §§ 16, 34 EStG vor. Dabei mindert der Veräußerungsgewinn eines zuvor nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten für den Erwerb seines Gesellschaftsanteils der formwechselnd in die KG umgewandelten GmbH-Anteile.[1]
Gewerbesteuerlich stellt die Veräußerung der KG-Anteile gemäß § 7 GewStG keinen laufenden Gewinn dar, ist also gewerbesteuerfrei. Dies gilt gemäß § 7 Satz 2 GewStG aber nur für Veräußerungsgewinne, die auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfallen.[2] Dies gilt nur dann uneingeschränkt, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird.[3] Wird lediglich ein Anteil dieses Anteils veräußert, ist der Gewinn hieraus Teil des Gewerbeertrages, denn der Mitunternehmer beendet bei der Teilanteilsveräußerung nicht seine mitunternehmerische Tätigkeit, sondern reduziert sie nur[4] Die Gewerbesteuerfreiheit des § 7 Satz 2 GewStG greift auch dann nicht, wenn § 18 Abs. 3 UmwStG zu beachten ist. Nach dieser Vorschrift unterliegen Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung (oder Aufgabe) des Betriebs der Personengesellschaft erzielt wurden. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, wenn ein Anteil an einer Personengesellschaft veräußert (oder aufgegeben) wird.
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