Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Art. 2 Nr. 1 6. EG-RL, BMF-Schreiben vom 22.5.2008, IV B 8 S 7100/07/10007, 2008/0260780, BStBl I 2008, 632, Abschn. 3 Abs. 9 UStR 2008, Abschn. 1.3. Abs. 17 Satz 2 UStAE
Sachverhalt
Die Klägerin verleast Geschäftsfahrzeuge. Ihre Kunden verpflichten sich vertraglich, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schäden gelten. Wenn das Fahrzeug bei Rückgabe dem vereinbarten Zustand nicht entspricht, muss der Leasingnehmer für den Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an die Klägerin leisten. Im Streitfall wies das Fahrzeug bei Rückgabe u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin.
Die Klägerin war der Meinung, dass dieser Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FA behandelte dagegen den sog. Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber und erhöhte die Umsätze der Klägerin entsprechend.
Die Klage hatte Erfolg (FG Niedersächsisches FG, Urteil vom 2.12.2010, 5 K 224/09, Haufe-Index 2621231, EFG 2011, 1020).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, wonach der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Es fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den von Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Der BFH schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der bereits entschieden hat, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.5.2011, VIII ZR 260/10, BFH/NV 2011, 1647).
Der entgegengesetzten Auffassung der Finanzverwaltung ist der BFH nicht gefolgt.
Hinweis
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Echte Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.3.2013 – XI R 6/11