OFD Magdeburg, Verfügung v. 3.8.2005, S 7200 - 170 - St 245
I Förderungen im Rahmen von 1-Euro-Jobs
1 Allgemeines
Seit 01.01.2005 sind weitere Reformen auf dem Arbeitsmarkt (Hartz IV Gesetz) in Kraft getreten. Bisherige Arbeitslosenhilfeempfänger erhalten ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II (ALG II). Zum Zweck der Wiedereingliederung der ALG II-Empfänger werden Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (die sog. 1 Euro Jobs) für die Verrichtung dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten geschaffen.
Träger dieser Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung können z. B. sein: alle Kommunen, Kreise und sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts), kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder sonstige geeignete Institutionen. Diese erhalten von Seiten der öffentlichen Hand verschiedene Zahlungen zur Förderung, Qualifizierung und Vermittlung der Teilnehmer an den Arbeitsgelegenheiten.
Die ALG II-Empfänger, die an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung teilnehmen, werden nachfolgend als Zusatzjobber bezeichnet.
Es ist zu unterscheiden zwischen
- Zahlungen an den Träger der Arbeitsgelegenheiten und
- Zahlungen für die Teilnehmer der Arbeitsgelegenheit.
2 Zahlungen an den Träger der Arbeitsgelegenheit
2.1 Maßnahmekostenpauschale
Für die Einrichtung von Zusatzjobs können den Arbeitsgelegenheiten (Trägern der Jobs) mit Mehraufwandsentschädigung die entstehenden Kosten von der Agentur für Arbeit (AA) oder der Arbeitsgemeinschaft (ARGE Zusammenschluss zwischen AA und einer Kommune) erstattet werden.
Dies kann in pauschalierter Form geschehen. Diese Förderung ist für die Arbeitsgelegenheit bestimmt und soll ihre Kosten für die Einrichtung und Durchführung der Zusatzjobs decken (Personal, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Betreuung, Qualifizierung, Arbeitskleidung, Sachkosten). Die Kosten können Sach- und Personalkosten umfassen.
Diese Maßnahmenkostenpauschale stellt einen echten Zuschuss an die Arbeitsgelegenheit dar. Ein individualisierbarer Leistungsempfänger ist nicht feststellbar.
2.2 Zahlungen für Qualifizierungsleistungen
Die öffentliche Hand fördert die berufliche Qualifizierung von Zusatzjobbern, wie z. B. Maßnahmen zum Abbau von beruflichen Defiziten und zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Die Zahlungen werden an den Träger der Arbeitsgelegenheit geleistet. Die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt nicht immer durch den Träger der Arbeitsgelegenheit. Sie kann auch extern durchgeführt werden, z. B. von einem Weiterbildungsträger. Die Förderung besteht in der Gewährung einer Zuwendung zu den durch die Teilnahme des Zusatzjobbers an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen entstandenen Kosten (Seminarkosten).
Qualifizierungsmaßnahmen, die von der Arbeitsgelegenheit durchgeführt werden und bei denen das eigenunternehmerische Interesse der Arbeitsgelegenheit im Vordergrund steht, werden nicht als Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen. Die Arbeitsgelegenheit qualifiziert den Zusatzjobber nicht, um ihm gegenüber eine Leistung zu erbringen und dafür ein Entgelt (Kostenerstattung) von der AA/ARGE zu erhalten, sondern um ihn in geeigneter Weise für die Tätigkeiten einsetzen zu können. Die Qualifizierungen würden sie auch ohne ein Entgelt durchführen. Es liegen echte Zuschüsse vor.
Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die die Arbeitsgelegenheiten von einem externen Weiterbildungsträger durchführen lässt und bei denen das eigenunternehmerische Interesse der Arbeitsgelegenheit im Vordergrund steht, liegen in der Regel keine Verträge zugunsten Dritter vor. Die von der AA/ARGE geleistete Zahlung an die Arbeitsgelegenheit ist kein Entgelt für eine Leistung der Arbeitsgelegenheit an die AA/ARGE. Es liegen echte Zuschüsse vor.
Umsatzsteuerrechtlich sind lediglich die Leistungen der externen Weiterbildungsträger zu beurteilen. Dabei sind die allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätze anzuwenden.
2.3 Vermittlungsprämien
Die Träger der Arbeitsgelegenheiten vermitteln auch die Zusatzjobber in Beschäftigungsverhältnisse des ersten Arbeitsmarktes. Zahlt die öffentliche Hand eine Prämie für die Vermittlung der Zusatzjobber, handelt es sich um ein Entgelt für eine vom Träger der Arbeitsgelegenheit erbrachte Vermittlungsleistung. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Träger der Arbeitsgelegenheit eine Leistung an den Zusatzjobber erbringt. In diesem Fall ist die Zahlung der Vermittlungsprämie Entgelt von dritter Seite.
3 Zahlungen (Mehraufwandsentschädigungen) für die Teilnehmer der Arbeitsgelegenheit
Der Anspruch auf die Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen die AA/ARGE (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Mehraufwandsentschädigung im Rahmen eines Zusatzjobs ist für den Zusatzjobber bestimmt.
Sie wird dem Zusatzjobber von der AA/ARGE bewilligt, zusätzlich zum ALG II gezahlt und soll den tatsächlichen Mehraufwand abdecken, der dem Zusatzjobber durch die Ausübung des Zusatzjobs entsteht (z. B. Fahrtkosten, Ver...