Prof. Dr. Stefan Müller, Sarah Müller
Rz. 3
Der Anwendungsbereich des Zahlungsberichts umfasst nach § 341q HGB große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a HGB) aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz in Primärwäldern sowie entsprechende Konzerne. Zudem greift das HGB nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Als Sitz ist gem. § 24 BGB im Regelfall der Ort anzunehmen, an dem die Hauptverwaltung geführt wird. Somit ist es unerheblich, wo die berichtspflichtauslösende Tätigkeitserbringung erfolgt.
1.2.1 Industriezweige
Rz. 4
Unter Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie sind gemäß § 341r Nr. 1 HGB jene zu verstehen, die auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig sind, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt sind. Als Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern gelten nach § 341r Nr. 2 HGB jene, die in den in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.20 aufgelisteten Bereichen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt und in natürlich regenerierten Wäldern mit einheimischen Arten tätig sind, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und wo die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.
Die Regelung des Anwendungsbereichs in Bezug auf die berichtspflichtigen Industriezweige respektive Unternehmen/Konzerne wurde vom deutschen Gesetzgeber lediglich leicht verändert aus der EU-Richtlinie 2013/34/EU in das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz übernommen. Eine weitere Konkretisierung der Richtlinienregelung ist nicht erfolgt. Dies führt dann zu Rechtsunsicherheit, wenn entweder eine vertikale Integration von Tätigkeiten, eine horizontale Integration von Tätigkeiten oder eine beliebige Kombination von Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens erfolgt und diese mehr als einer NACE-Klasse zuzurechnen sind. Dazu detailliert Rz. 7.
Rz. 5
Dem Wirtschaftszweig der mineralgewinnenden Industrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 sind Unternehmen zuzuordnen, die die nachfolgend aufgeführten Arbeiten ausführen:
05.10 Steinkohlenbergbau
- Steinkohlenbergbau: Förderung im Untertage- und Tagebau, einschließlich der Förderung mittels Verflüssigung
- Waschen, Klassieren, Sortieren, Mahlen, Verdichten usw. von Steinkohle zum Klassieren, zur Qualitätsverbesserung oder zur Erleichterung der Beförderung und Lagerung
- Rückgewinnung von Steinkohle aus Abraum
05.20 Braunkohlenbergbau
- Braunkohlenbergbau: Förderung im Untertage- und Tagebau, einschließlich der Förderung mittels Verflüssigung
- Waschen, Entwässern, Mahlen, Verdichten usw. von Braunkohle zur Qualitätsverbesserung oder zur Erleichterung der Beförderung oder Lagerung
06.10 Gewinnung von Erdöl
- Förderung von Erdöl
- Förderung von bituminösen oder ölhaltigen Schiefern und Sanden
- Gewinnung von Erdöl aus bituminösen Schiefern und Sanden
- Verfahren zur Gewinnung von Rohöl: Dekantieren, Entsalzen, Entwässern, Stabilisieren usw.
06.20 Gewinnung von Erdgas
- Förderung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen (Erdgas)
- Gewinnung von Kondensat
- Entwässerung und Abscheidung flüssiger Kohlenwasserstoff-Fraktionen
- Gasentschwefelung
- Gewinnung von flüssigen Kohlenwasserstoffen durch Verflüssigung oder Pyrolyse
07.10 Eisenerzbergbau
- Gewinnung und Aufbereitung von Eisenerzen
- Anreicherung und Pelletierung von Eisenerzen
07.21 Bergbau auf Uran- und Thoriumerze
- Gewinnung von Uran- und Thoriumerzen: Pechblende usw.
- Konzentration dieser Erze
- Herstellung von Uranoxidkonzentrat
07.29 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
08.11 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer
- Gewinnung, Rohbehauen und Sägen von Werk- und Bausteinen wie Marmor, Granit, Sandstein usw.
- Brechen und Mahlen von Naturwerksteinen und Natursteinen
- Gewinnung und Aufbereitung von Kalkstein und Dolomitstein
- Gewinnung von Gipsstein und Anhydrit
- Gewinnung von Kreide und Rohdolomit
08.12 Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin
- Gewinnung und Ausbaggern von Sanden und Kiesen aller Art
- Brechen und Mahlen von Kies
- Gewinnung von Sand
- Gewinnung von keramischem und feuerfestem Ton sowie Kaolin
08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
- Gewinnung von natürlichen Phosphaten und natürlichen Kalisalzen
- Gewinnung von natürlichem Schwefel
- Gewinnung und Aufbereitung von Schwefel- und Magnetkies, ohne Rösten
- Gewinnung von natürlichem Bariumsulfat und -karbonat (Schwerspat und Witherit), natürlichem Borat, natürlichem Magnesiumsulfat (Kieserit)
- Gewinnung von Farberden und Flussspat und anderen mi...