Prof. Dr. Stefan Müller, Sarah Müller
Rz. 46
Im Zuge des sog. Anti Tax Avoidance Packages hat die Europäische Kommission eine Reihe von Initiativen zur Bekämpfung von Unternehmenssteuervermeidung initiiert, die sicherstellen sollen, dass Steuern dort bezahlt werden, wo die Gewinne generiert werden. Neben der Arbeit an der Gewährleistung eines automatischen Austauschs von Informationen über Steuerentscheidungen hat sich die EU insbesondere auch aktiv an der Arbeit zum BEPS-Projekt der OECD beteiligt.
Rz. 47
Im Kontext der Umsetzung von Maßnahme 13 des OECD-Aktionsplans (dazu Rz. 44 f.) haben bis Juli 2017 bereits mehr als 50 Staaten die Forderung nach einem Country-by-country-Reporting angekündigt. Mehr als die Hälfte (35) haben bereits die nationale Gesetzgebung abgeschlossen. Beachtlich ist, dass unter den 50 Staaten auch 7 G20 nicht-OECD-Staaten sind (Argentinien, Brasilien, Indien, Indonesien, China, Russland und Südafrika). Auf Ebene der EU wurde die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25.5.2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung erlassen. Darüber hinaus hatten bereits 2017 38 Staaten verbindlich Masterfile- und Localfile-Anforderungen übernommen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 wurde unter anderem diese Verpflichtung multinational tätiger Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten in einem neu eingefügten § 138a AO in Deutschland umgesetzt. Demnach ist von Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländische Unternehmen), die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen haben (inländische Konzernobergesellschaft), nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschaftsjahr ein länderbezogener Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn
- der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
- die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. EUR betragen.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, ist der länderbezogene Bericht seit dem Wirtschaftsjahre 2016 zu übermitteln. Eine Übermittlung an das BZSt hat in der von der OECD vorgegebenen XML-Dokumentenversion zu erfolgen. Der länderbezogene Bericht kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden. Unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen und der entsprechenden Umsetzung in § 138a Abs. 2 AO sind die geforderten Angaben im Rahmen der länderbezogenen Berichte zu machen, wobei das BMF Beispieltabellen entwickelt hat.
Rz. 48
Mit der Einführung einer Pflicht zur Erstellung eines sog. Ertragsteuerinformationsberichts wird der bislang lediglich gegenüber den Steuerbehörden zu erstellende Bericht nun aber offenlegungspflichtig. Dazu wurde mit der Richtlinie EU/2021/2101 das Kapitel 10a Ertragsteuerinformationsbericht mit den Artikeln 48a-i in die EU-Bilanzrichtlinie (RL EU/2013/34) implementiert, mit dem im Ergebnis die bislang in der AO geforderten steuerverwaltungsinternen Berichte nun für Geschäftsjahre, die nach dem 21.6.2024 beginnen, über das HGB offenlegungspflichtig werden. Erfasst werden von der Pflicht neben Konzernen entsprechender Größe mit Sitz in der EU (Art. 48b Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie) bzw. in Deutschland steuerrechtlich (§ 138a Abs. 1 AO) auch Konzerne entsprechender Größe, die lediglich Tochterunternehmen (Art. 48b Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie/§ 138a Abs. 1 AO) und Zweigniederlassungen (Art. 48b Abs. 4 EU-Bilanzrichtlinie) in der EU/in Deutschland haben.
Rz. 49
Hinsichtlich der angabepflichtigen Informationen schreiben Art. 48c Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie sowie § 138a Abs. 2 AO zunächst parallel vor, dass Informationen über sämtliche Tätigkeiten des Unternehmens und des obersten Mutterunternehmens bereitzustellen sind, insbesondere auch über die Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss für das betreffende Geschäftsjahr eingehenden verbundenen Unternehmen.
Art. 48c Abs. 2a-g EU-Bilanzrichtlinie konkretisiert Abs. 1 dann mit einer Liste berichtspflichtiger Inhalte. Anzugeben ist demnach
- eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten (§ 138a Abs. 2 Nr. 2 AO),
- die Zahl der Beschäftigten (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i AO),
- der Betrag der Nettoumsatzerlöse (einschließlich des Umsatzes mit nahestehenden Unternehmen und Personen) (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a-c AO),
- der Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f AO),
- der Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer (für das laufende Jahr), die den laufenden Steueraufwendungen für zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im je...