Lange Zeit waren diese und weitere Fragestellungen völlig offen und auch im Schrifttum mit den unterschiedlichsten Lösungsansätzen dargestellt. Auch der BFH fand nicht auf den ersten Sprung eine zutreffende Lösung. Zunächst vertrat er die Auffassung, dass die Einkünfte anteilig auf Ebene der Personengesellschaft umzuqualifizieren sind, dabei aber die mitunternehmerischen Grundregeln nicht durchgreifen. Sodann wurde die Meinung vertreten, dass auf Ebene der Personengesellschaft eine doppelte Ermittlung zu erfolgen hat mit Überschusseinkünften und Gewinneinkünften. Kurz darauf sollte der richtige Weg eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte innerhalb der Feststellung der Gesellschaft sein.
Es folgte die vorläufige "Krönung" – die sog. Pingpong-Lösung. Nach einer ersten (vorläufigen) Feststellung durch das Finanzamt der Gesellschaft, sollte das (Wohnsitz-)Finanzamt des Gesellschafters eine Zuordnung der Einkünfte dem Grunde nach vornehmen. Auf dieser Basis würde wiederum das Finanzamt der Gesellschaft einen Feststellungsbescheid mit den umqualifizierten und umgerechneten Einkünften erlassen. Erst dieser Bescheid würde dann als 4. Schritt beim Gesellschafter zu einer (endgültigen) Steuerfestsetzung führen. Beide Bescheide – Grundlagenbescheid und Folgebescheid – würden dabei in einer wechselseitigen Abhängigkeit zueinander stehen. Eine in der Praxis kaum durchführbare Vorgehensweise, die von der Finanzverwaltung auch deshalb abgelehnt wurde.
Nachdem sich die Senate des BFH zu keiner einheitlichen Lösung durchringen konnten, war eine abschließende Klärung durch den Großen Senat des BFH überfällig. Dieser entschied mit Beschluss vom 11.4.2005, dass eine verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt zu treffen ist. Damit wurde letztlich die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung dem Grunde nach bestätigt.
Vorsicht bei der Literatur-Recherche
Mit dem Beschluss des Großen Senats zur zutreffenden steuerrechtlichen Wertung einer Zebragesellschaft war immerhin die Rechtsprechung mehrerer Jahre in entscheidenden Teilen überholt. Dies gilt es bei einer Recherche zu beachten und Urteile, Kommentare bzw. Aufsätze aus Jahren bis 2005 kritisch zu hinterfragen.
Die sich nach der nun gefestigten Rechtsauffassung ergebenden rechtssystematischen und praktischen Folgen bei einer Zebragesellschaft werden nachfolgend dargelegt.