Eine nähere Betrachtung wird auch zu den sonst durchaus bekannten Folgen aus einer Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern erforderlich. Denn auch hierbei ist bei einer Zebragesellschaft essenziell, dass diese kein Betriebsvermögen hat. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die sonst üblichen Regelungen des § 6 Abs. 5 EStG hier grundsätzlich nicht einschlägig sind.

Vielmehr ist die Überführung eines Wirtschaftsguts aus der Zebragesellschaft in das Betriebsvermögen eines Gesellschafters dort als Einlage zu werten. Bei der Gesellschaft ist dieser Vorgang in aller Regel irrelevant; allenfalls §§ 17, 23 EStG könnten ggf. einschlägig sein.

Eine Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen des Gesellschafters in die Zebragesellschaft ist nicht zum Buchwert möglich, sondern führt zur Realisierung von stillen Reserven. Kompensiert werden kann dies ggf. durch eine Rücklagenbildung nach § 6b EStG.[1]

Werden Wirtschaftsgüter aus der Zebragesellschaft übertragen, scheidet die Bildung einer § 6b-Rücklage bei dieser mangels Betriebsvermögen aus. In diesem Fall ist es jedoch auf Ebene des Zebragesellschafters möglich, dass in dessen Betriebsvermögen anteilig eine § 6b-Rücklage gebildet wird.[2]

 
Achtung

Kein Gewinn zu eigenem Anteil

Eine vorteilhafte Einschränkung ist hierbei aber zu beachten. Durch die steuerliche Transparenz einer Personengesellschaft und damit auch einer vermögensverwaltenden Zebragesellschaft ist ein übertragenes Wirtschaftsgut dem Gesellschafter auch nach der Übertragung weiterhin anteilig zuzurechnen. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des BFH[3], dass insoweit keine Gewinnrealisierung eintritt, obwohl das Wirtschaftsgut nicht mehr in einem Betriebsvermögen bei der empfangenden Gesellschaft ausgewiesen ist. Damit wird der Bruchteilsbetrachtung in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zumindest in analoger Weise Rechnung getragen.

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