Rz. 88

Sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht existieren Regelungen über die Bewertung im Regelfall. Diese Regelungen sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern nicht im Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen ist.

 

Rz. 89

Vermögensgegenstände sind danach höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (Wertobergrenze gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nrn. 1,2 EStG). Sofern die Vermögensgegenstände der Abnutzung unterliegen, gelten als Wertobergrenze die um planmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die gesetzlich definierte Wertobergrenze ist gleichzeitig auch der Wertansatz im Regelfall.

 

Rz. 90

Aufgrund der normierten Wertobergrenze ist somit der Ansatz eines über den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden (Zeit-)Werts ausgeschlossen. Dies ergibt sich auch aus dem Realisationsprinzip, welches den Ausweis nicht realisierter Erfolgsbeiträge untersagt.

 

Rz. 91

Der Ansatz des Zeitwerts ist deshalb auf jene Fälle eingeschränkt, in denen der Zeitwert unter dem regelmäßigen Wertansatz liegt.

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