Rz. 105

Grundsätzlich ist eine Zuschreibung bei gestiegenem Zeitwert nur möglich, wenn in einem vorhergehenden Geschäftsjahr eine außerplanmäßige Abschreibung wegen eines unter die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunkenen Zeitwerts vorgenommen wurde. In allen anderen Fällen ist eine Zuschreibung wegen eines gestiegenen Zeitwerts unzulässig.[1]

 

Rz. 106

vorläufig frei

 

Rz. 107

vorläufig frei

 

Rz. 108

vorläufig frei

 

Rz. 109

vorläufig frei

 

Rz. 110

vorläufig frei

 

Rz. 111

vorläufig frei

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