Rz. 105
Grundsätzlich ist eine Zuschreibung bei gestiegenem Zeitwert nur möglich, wenn in einem vorhergehenden Geschäftsjahr eine außerplanmäßige Abschreibung wegen eines unter die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunkenen Zeitwerts vorgenommen wurde. In allen anderen Fällen ist eine Zuschreibung wegen eines gestiegenen Zeitwerts unzulässig.[1]
Rz. 106
vorläufig frei
Rz. 107
vorläufig frei
Rz. 108
vorläufig frei
Rz. 109
vorläufig frei
Rz. 110
vorläufig frei
Rz. 111
vorläufig frei
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