Zuständig für die Ausstellung des Zeugnisses sind die Gesellschafter. Diese können die Aufgabe zur Erstellung auf ein anderes Organ (Beirat), auf einen Gesellschafter oder auch auf einen anderen Geschäftsführer übertragen.

 
Achtung

Qualifiziertes Zeugnis nur auf Verlangen

Das qualifizierte Zeugnis wird nur auf ausdrückliches Verlangen hin ausgestellt. Der Geschäftsführer richtet dazu ein formloses Schreiben an die GmbH, in dem er den Beendigungszeitpunkt und das Ausscheiden aus der GmbH bestätigt, verbunden mit einem Dank an die Gesellschafter und Mitarbeiter der GmbH für die Zusammenarbeit und Wünschen für eine erfolgreiche Zukunft. In diesem Zusammenhang bittet er um die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 630 Satz 2 BGB.

Weigert sich der Arbeitgeber, den Zeugnisanspruch zu erfüllen, dann kann dieser mit Erfüllungsklage vor dem Amts- bzw. Landgericht durchgesetzt werden. Sofern das Arbeitsgericht im Anstellungsvertrag als zuständiges Gericht bestimmt wurde, kann der abhängig beschäftigte Fremd-Geschäftsführer den Zeugnisanspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Der Zeugnisanspruch verjährt 3 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 195 BGB). De facto ist der Zeugnisanspruch aber nur so lange aufrechtzuerhalten, solange der potenzielle Aussteller tatsächlich in der Lage ist, eine solche Beurteilung abzugeben. Ist z. B. der ehemalige Mit-Geschäftsführer nicht mehr in der GmbH tätig oder haben die Gesellschafter unterdessen ihre Geschäftsanteile vererbt, kann dieser Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

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