Den Nachweis dafür, dass ein ordnungsgemäßes und inhaltlich richtiges Zeugnis ausgestellt wurde, trägt die GmbH als Dienstherr. Die unterlassene, die unrichtige oder die unvollständige Zeugniserteilung kann zu einer Schadensersatzpflicht des ehemaligen Dienstherrn führen. Die GmbH haftet dann für einen daraus entstandenen Minderverdienst, wenn z. B. bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis vorlegt werden kann. Erforderlich ist allerdings, dass der Geschäftsführer belegt, dass der neue Arbeitgeber ihn wegen des fehlenden Zeugnisses nicht eingestellt hat. In der Praxis ist ein solcher Anspruch nur schwer durchsetzbar.

Es ist davon auszugehen, dass ein Schaden entsteht, wenn bei einer Neubewerbung das Zeugnis nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann und infolgedessen erst zu einem späteren Zeitpunkt als beabsichtigt oder mit einem anderen Arbeitgeber als zunächst geplant und möglich ein Anstellungsverhältnis entsteht. Dieser Schaden ist gerichtlich geltend zu machen. Die Höhe des Schadens wird vom Gericht geschätzt (vgl. § 287 ZPO).

 
Achtung

Berichtigungspflicht bei falschem Zeugnis

Enthält ein Zeugnis inhaltlich falsche Aussagen, besteht eine Berichtigungspflicht. Auch diese kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Umgekehrt gilt: Hat der Arbeitgeber ein zu gutes Zeugnis ausgestellt und verlässt sich der neue Arbeitgeber auf diese Bewertung, dann macht sich der Aussteller u. U. gegenüber dem neuen Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Wird dem Aussteller diese Rechtslage erst nachträglich bewusst, muss er das Zeugnis nachträglich abändern. Das ist auch wichtig für GmbH-Geschäftsführer, die selbst ein Zeugnis ausstellen. Zeugnisse für leitende Mitarbeiter sollten nie als Freundschaftsdienst ausgestellt werden.

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