Für den ausscheidenden Geschäftsführer besteht die Gefahr, dass nicht mehr die gesamte Leistung gewürdigt wird, sondern ihm ausschließlich die wirtschaftlich schwierigen Jahre zur Last gelegt werden, so dass eine realistische Einschätzung der Tätigkeit während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses kaum noch möglich ist.

 
Praxis-Tipp

Zwischenzeugnis als Wertschätzung

Der Geschäftsführer sollte die erfolgreichen Jahre auch für eine persönliche "Wertzuweisung" nutzen. Er sollte den Gesellschaftern verdeutlichen, dass es wichtig ist, neben der jährlichen Entlastung auch eine Wertschätzung in Form eines Zwischenzeugnisses zu erhalten. Das kann – zur Vereinfachung – auch eine Fortschreibung des bereits ausgestellten Zwischenzeugnisses mit aktualisierten Daten sein. Der Geschäftsführer sollte den Gesellschaftern dann aber glaubhaft deutlich machen, dass er keine Abwanderungspläne hat.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht nur ausnahmsweise bei begründeten, tatsächlichen Änderungen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses. Der GmbH-Geschäftsführer kann in den folgenden Situationen ein Zwischenzeugnis verlangen:

  • Er wird aus einem Anstellungsverhältnis (z. B. Abteilungsleiter) zum Geschäftsführer der GmbH berufen.
  • Ein neuer Geschäftsführer wird eingestellt, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeiten zwischen den Geschäftsführern ändern.
  • Es findet ein Gesellschafterwechsel statt.
  • Er wird vom Amt des Geschäftsführers abberufen.
  • Die GmbH wird liquidiert.
  • Es findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.

Wurde ein Zwischenzeugnis ausgestellt, dann hat der Geschäftsführer keinen Anspruch darauf, dass die dort benutzten Formulierungen und Bewertungen auch in dem Zeugnis verwendet werden, das anlässlich des endgültigen Ausscheidens ausgestellt wird. Wird das Zeugnis aber deutlich negativer als das Zwischenzeugnis formuliert, dann muss der Arbeitgeber dafür wichtige Gründe nennen können.

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