(1) Der Vermieter ist zur Übergabe der Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten malermäßigen Zustand Verpflichtet. Die während des Mietverhältnisses in der Wohnung durch vertragsgemäße Nutzung notwendigen Malerarbeiten obliegen dem Mieter. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

(2) Im Mietvertrag können Vermieter und Mieter etwas anderes Vereinbaren.

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