(1) Bei Reparaturen und beim Einbau von Ersatzteilen sowie bei der Einzelanfertigung, Umarbeitung oder sonstigen Bearbeitung von Sachen garantiert der Dienstleistungsbetrieb, daß die Sache im Umfang der, entsprechend dem Vertrag erbrachten Leistung den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften entspricht, daß sie die vereinbarte oder zugesicherte oder, nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauchsfähigkeit, und Beschaffenheit aufweist sowie bei sachgemäßem Gebrauch während der Garantiezeit behält.

 

(2) Bei anderen Dienstleistungen, insbesondere bei Reinigung, Pflege und Wartung, garantiert der Dienstleistungsbetrieb, daß die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme den Anforderungen entspricht, die durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart sind, oder den üblichen Anforderungen, die sich aus dem Zweck der Dienstleistung ergeben.

 

(3) Garantieansprüche und die zu ihrer Geltendmachung bestimmten Fristen dürfen durch Vertrag nicht. ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

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