(1) Der Betrieb ist verpflichtet, die ihm übergebene Sache vertragsgemäß aufzubewahren, sie gegen Verlust und Beschädigung zu schützen und sie nach Beendigung der Aufbewahrung zurückzugeben. Der Betrieb ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Bürgers die Sache zu nutzen oder die Aufbewahrung der Sache einem anderen zu übertragen.

 

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die Sache nach Beendigung der Aufbewahrung zurückzunehmen und den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen.

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