(1) Staatliche Organe und Einrichtungen, Betriebe sowie gesellschaftliche Organisationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Bürger empfangen öder Veranstaltungen durchführen und dabei Garderobe öder andere Sachen zur Aufbewahrung übernehmen, sind auch dann für Verlust oder Beschädigung der Sachen verantwortlich, wenn die Aufbewahrung unentgeltlich erfolgt. Die Verantwortlichkeit entfällt, soweit der Verlust oder die Beschädigung der Sache vom Bürger oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde:

 

(2) Der Anspruch erlischt, wenn der Bürger den Verlust oder die Beschädigung der Sache nicht unverzüglich nach Kenntnis mitteilt.

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