(1) Konto-, Sparkonto- und Kreditverträge zwischen Bürgern und Banken, Sparkassen, genossenschaftlichen Geldinstituten sowie Postscheckämtern und dem Postsparkassenamt (Kreditinstitute) dienen dem Zahlungsverkehr, der Anlage von Ersparnissen und der Gewährung von Krediten. Sie erleichtern die Abwicklung des Zählungsverkehrs, fördern das Sparen und ermöglichen den Bürgern durch die Aufnahme von Krediten den Erwerb langlebiger Konsumgüter oder die Finanzierung anderer Vorhaben.

 

(2) Darlehnsverträge zwischen Bürgern sowie zwischen gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern haben die Gewährung von Darlehen als persönliche finanzielle Hilfe zum Inhalt. Eine gewerbsmäßige Gewährung von Darlehen ist unzulässig.

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