(1) Der Darlehnsvertrag kommt dadurch zustande, daß der Darlehnsgeber dem Darlehnsnehmer einen durch Vertrag bestimmten Geldbetrag überläßt und der Darlehnsnehmer sich zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet.

(2} Im Darlehnsvertrag kann vereinbart werden, daß das Darlehen nur für einen bestimmten Zweck gewährt wird und vom Darlehnsnehmer nur, zu diesem Zweck zu verwenden ist.

 

(3) Darlehnszinsen dürfen nur gefordert werden, wenn das durch Vertrag vereinbart ist. Die Zinsvereinbarung ist nur bis zu der Höhe wirksam, in der die Kreditinstitute für entsprechende Spareinlagen Zinsen gewähren. Zinseszinsen dürfen nicht vereinbart werden:

 

(4) Als Sicherheiten für Darlehnsforderungen können Pfandrechte oder Hypotheken vereinbart, Forderungen verpfändet oder Bürgschaften übernommen werden.

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