(1) Ein Grundstück, das ein verheirateter Bürger aus Mitteln erwirbt, die persönliches Eigentum nach § 23 Abs. 1 sind, wird gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten.

 

(2) Das Grundstück wird Alleineigentum des Erwerbers, wenn

 

1.

der andere Ehegatte durch beglaubigte Erklärung bestätigt, daß die familienrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Alleineigentum erfüllt sind; liegen diese Voraussetzungen vor, ist der andere Ehegatte zur Abgabe der Erklärung verpflichtet; oder

 

2.

die eheliche Vermögensgemeinschaft rechtskräftig aufgehoben ist.

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