(1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen; Er muß volljährig und handlungsfähig sein.

 

(2) Ein Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden.

 

(3) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

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