(1) In einem gemeinschaftlichen Testament können sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Sie können Nachkommen oder andere Personen als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzen. Weiter können sie Vermächtnisse zu wenden, Auflagen erteilen, Teilungsanordnungen treffen, Ersatzerben einsetzen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

 

(2) Vermächtnisse fallen dem Bedachten im Zweifel beim Tode des zuletzt versterbenden Ehegatten zu.

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