(1) Will ein Miteigentümer. seinen Anteil verkaufen, hat er das den anderen Miteigentümern unverzüglich mitzuteilen und ihnen die Verkaufsbedingungen; bekanntzugeben. Die anderen Miteigentümer sind verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu erklären, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben.

 

(2) Erklärt ein Miteigentümer, daß er das Vorkaufsrecht ausübt, darf der Anbietende den Kaufvertrag nur mit ihm abschließen. Wollen mehrere Miteigentümer das Vorkaufsrecht ausüben, entscheidet der Anbietende, mit wem er den Kaufvertrag abschließt.

 

(3) Erfolgt der Verkauf eines Anteils unter Nichtbeachtung eines Vorkaufsrechts, ist der Vertrag nichtig.

 

(4) Für die Ausübung des Vorkaufsrechts über einen Anteil an einem Grundstück oder Gebäude gelten die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht an Grundstücken entsprechend.

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