(1) Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer ergeben sich aus den für das Gesamteigentum geltenden Rechtsvorschriften oder aus den von den Gesamteigentümern getroffenen Vereinbarungen.

 

(2) Für das Gesamteigentum der Mietergemeinschaft (§ 118), von Gemeinschaften der Bürger (§ 266 ff.) und der Erbengemeinschaft (§ 400) gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(3) Für das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches.

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