Der Schuldner kann durch Vertrag mit einem anderen vereinbaren, daß sich der andere an seiner Stelle zur Leistung verpflichtet. Das bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Der neue Schuldner tritt in die Pflichten und Rechte des bisherigen Schuldners ein. Bestehende Pfandrechte, Bürgschaften und ändere Sicherheiten erlöschen, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Das gilt nicht für im Grundbuch eingetragene Rechte.

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