(1) Ein Bürger dessen Aufenthalt längere Zeit unbekannt ist und an dessen Weiterleben den Umständen nach ernstliche Zweifel bestehen (Verschollenheit), kann durch gerichtliche Entscheidung für tot erklärt werden.

 

(2) Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er lebt. Es wird jedoch vermutet, daß er das 90. Lebensjahr nicht überlebt hat. Das gilt nicht, wenn die im § 462 bestimmten Fristen noch nicht abgelaufen sind.

 

(3) Stellt sich heraus, daß der für tot erklärte Verschollene lebt, wird die Todeserklärung rückwirkend unwirksam. Sie ist durch das Gericht aufzuheben.

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