(1) Das Gericht kann auf Klage eines Partners einen Vertrag ändern oder aufheben, wenn sich die für den Vertragsabschluß maßgebenden Umstände nach Vertragsabschluß so verändert haben, daß nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der Beziehungen zwischen den Partnern einem von ihnen die Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist.

 

(2) Ein Vertrag kann durch das Gericht nicht mehr geändert oder aufgehoben werden, wenn aus dem Vertrag nur noch die erbrachte Leistung zu bezahlen ist.

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