(1) Ist der Schuldner in Verzug, kann ihm der Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Leistet der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist; kann der Gläubiger vom Vertrag in dem Umfang zurücktreten, in dem der Schuldner mit seiner Leistung im Verzug ist. Hat der Gläubiger an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.

 

(2) Einer Fristsetzung nach Abs. i bedarf es nicht, wenn das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs erheblich beeinträchtigt ist. Das Interesse des Gläubigers ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn er die nachträgliche Leistung nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann:

 

(3) Ist der Schuldner mit der Erfüllung einer Geldverbindlichkeit in Verzug, hat er dem Gläubiger Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich zu zahlen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.

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