Leitsatz

Ein Pflegezimmer, in dem sich ein Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht selbst verpflegen kann und über das er nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, dient nicht Wohnzwecken i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG , § 7 Abs. 5a EStG , § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb insgesamt zwei Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an je einem Pflegedoppelzimmer eines im Jahr 1995 fertig gestellten Seniorenstifts. Die Pflegezimmer verfügten nicht über eine Kochgelegenheit. Der Kläger vermietete der X-GmbH seine Teilflächen zum Betrieb eines Altenpflegeheims. Das Betreten der Pflegezimmer durch das Heimpersonal ist auch dann möglich, wenn sie von innen verschlossen sind und der Schlüssel steckt.

Die in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten erklärte AfA in Höhe von 7 % der Anschaffungskosten der beiden Pflegezimmer sowie den geltend gemachten Werbungskosten-Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. berücksichtigte das FA nicht, sondern ließ lediglich AfA gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 % der Anschaffungskosten sowie die tatsächlich verausgabten Werbungskosten zum Abzug zu.

Das FG gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Revision des FA.

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die Pflegezimmer eine eigenständige Haushaltsführung der Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht zuließen, sondern lediglich der erforderlichen Mindestausstattung von Pflegeplätzen entsprächen. Überdies hätten die Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die von ihnen bewohnten Pflegezimmer inne, diese liegt nach den Regelungen des Heimvertrags vielmehr beim Betreiber des Pflegeheims bzw. den jeweils zuständigen Mitarbeitern.

 

Hinweis

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG können bei im Inland gelegenen Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen u.a. aufgrund eines nach dem 28.2.1989 und vor dem 1.1.1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung angeschafft worden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren 7 % der Anschaffungskosten als AfA abgezogen werden, soweit die Gebäude Wohnzwecken dienen. Diese Regelung ist gem. § 7 Abs. 5a EStG u.a. auf im Sondereigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus konnte in den Streitjahren nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. von den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 42 DM pro Quadratmeter Wohnfläche abgezogen werden, soweit sie Wohnzwecken dienen.

1. Ein Gebäudeteil dient Wohnzwecken, wenn er dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen (vgl. BFH, Urteil vom 14.3.2000, IX R 8/97, BStBl II 2001, 66). Dies setzt die Eignung der betreffenden Räume zur eigenständigen Haushaltsführung und die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft der Bewohner über sie voraus. Räume, die Wohnzwecken dienen, müssen als Mindestausstattung eine Heizung, eine Küche, ein Bad und eine Toilette enthalten (vgl. u.a. BFH, Urteile vom 15.5.2002, X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158). Eine Küchenkombination oder ein Kochschrank reichen in Alten(wohn)heimen wegen des Anschlusses an die Gemeinschaftsverpflegung als Kochgelegenheit aus (vgl. BFH, Urteil vom 30.4.1982, III R 33/80, BStBl II 1982, 671).

2. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Gebäudeteil, in dem die Bewohner gepflegt werden, Wohnzwecken dienen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 30.9.2003, IX R 20/02, Seite 47 in diesem Heft).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.9.2003, IX R 7/03

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