Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 02.12.1999, IX R 45/95, BFH/NV 2000, 905).
Normenkette
§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 85, § 88 AO, § 76 Abs. 1 FGO
Sachverhalt
In diesem Fall hatten die Eheleute durch ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen das Gebäude der Ehefrau finanziert. Diese vermietete darin eine Gastwirtschaft an den Ehemann, der die Miete beglich, indem er die gesamten Zins- und Tilgungsleistungen auch für die Ehefrau ablöste.
Das FG hatte darin den entscheidenden Grund gesehen, den Vertrag zwischen ihnen nicht anzuerkennen, da die Miete nicht in vollem Umfang erbracht worden sei (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2007, 3 K 13/06, Haufe-Index 1986027).
Entscheidung
Da kein Ausgleichsanspruch besteht, fließen die gesamten Zahlungen der Ehefrau zu und der Ehemann hat damit seine Miete beglichen. Aus diesem Grund scheiterte die steuerliche Anerkennung also nicht. Der BFH hat deshalb das FG-Urteil wegen dieses Rechtsfehlers ausgehoben. Die Sache war aber nicht spruchreif. Das FG muss jetzt noch die anderen Aspekte des Vertrags unter nahen Angehörigen prüfen.
Hinweis
1. Schließen nahe Angehörige einen Mietvertrag miteinander ab, so kommt es darauf an, ob sie die Hauptpflichten wie z.B. die Höhe der Miete, § 535 BGB, klar und eindeutig vereinbart haben und wie vereinbart durchführen. Der Mieter muss die vereinbarte Miete in vereinbarter Höhe zahlen.
2. Vereinbaren nun Ehegatten, dass der Mieter-Ehegatte seine Miete dadurch entrichtet, dass er die Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen übernimmt, das beide Ehegatten gemeinsam als Gesamtschuldner zur Finanzierung des Gebäudes des Vermieter-Ehegatten aufgenommen haben, so fragt es sich, ob die Miete in voller Höhe gezahlt wird.
3. Diese Frage stellte sich dem BFH. Das FG hatte nämlich eine vollständige Mietzahlung im abgekürzten Zahlungsweg abgelehnt, weil der Mieter-Ehegatte seine Leistung als Gesamtschuldner erbracht und damit einen Ausgleichsanspruch gegen den Vermieter- und Eigentümer-Ehegatten habe.
4. Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Bei der Zurechnung von Ausgaben (Werbungskosten) ist es ständige Rechtsprechung, dass Zahlungen auf ein Darlehen steuerrechtlich dem Eigentümer-Ehegatten zugerechnet werden, der die Vermietungseinkünfte erzielt. Er kann die Zinsen in voller Höhe geltend machen, weil sie insgesamt als für seine Rechnung aufgewendet anzusehen sind. Dann fließen sie ihm umgekehrt auch zu. Denn es macht für den Wertetransfer keinen Unterschied, ob die Zuordnung von Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG zu beurteilen ist oder die Zurechnung von Wertzuflüssen als Einnahmen i.S.v. § 8 Abs. 1 EStG. Das eine ist die Kehrseite des anderen.
5. Ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 BGB) steht den Ehegatten als Folge der Zuwendung nicht zu. Das Gesamtschuldverhältnis wird bei Wirtschaften "aus einem Topf" nach übereinstimmender Rechtsprechung von BGH und BFH durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert.
6. Das gilt natürlich erst recht, wenn die Ehegatten etwas anderes vereinbaren (siehe den Wortlaut von § 426 Abs. 1 BGB) und z.B. der den Gläubiger befriedigende Ehegatte damit zugleich eine Leistung an den anderen Ehegatten erbringt, die er diesem gegenüber als Gegenleistung für eine Nutzungsüberlassung schuldet.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.08.2008 – IX R 78/07