Leitsatz
Im Zusammenhang mit der Veräußerung von zum Privatvermögen gehörenden Gegenständen vereinbarte langfristige Kaufpreisraten sind in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen.
Sachverhalt
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. Sie haben versucht, ein geerbtes Einfamilienhaus zu vermieten und haben hierfür unter anderem Zinsaufwendungen und Maklerkosten geltend gemacht. Da sich die Vermietung als schwierig erwiesen hat, haben die Kläger das Haus an ihren Sohn verkauft, wobei der Kaufpreis unverzinslich in Raten zu zahlen war. Das Finanzamt hat den Kaufpreis, der durch wiederkehrende Leistungen beglichen wurde, in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt, da ein zum Privatvermögen gehörendes Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig - länger als 1 Jahr - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet worden sei. Die Stundung enthalte einen darlehensähnlichen Charakter, sodass sie einen Zinsanteil enthalte. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien keine Zinsen vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen hätten. Die Kläger vertraten dagegen die Ansicht, dass keine Zinsen aus den Kaufpreisraten zu berücksichtigen seien.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil stellt Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Wird ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig - länger als 1 Jahr - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Der Zinsanteil unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Bei der Berechnung des Zinsanteils sind die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG in Verbindung mit Anlage 9a BewG zu bestimmenden Barwerte zu Beginn und zum Ende des Streitjahres unter Zugrundelegung finanzmathematischer Grundsätze basierend auf einem Zinsfuß von 5,5 % zu ermitteln, sofern nicht ein höheren Rechnungszinsfuß vereinbart wurde.
Hinweis
Das für die Steuerpflichtigen nachteilige Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der langjährigen BFH-Rechtsprechung entspricht (vgl. BFH, Urteil v. 25.6.1974, VIII R 163/71, BStBl 1975 II S. 431). In ähnlich gelagerten Fällen ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass selbst ein ausdrücklicher Ausschluss von Zinsen nicht verhindern kann, dass der Empfänger der Kaufpreisraten steuerpflichtige Zinseinkünfte erzielt.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 27.10.2022, 7 K 2233/20