OFD Rheinland, Verfügung v. 23.4.2008, o. Az.
Nach der EU-Zinsrichtlinie, die durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, erfolgt grds. ein Informationsaustausch über grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen.
Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug (Quellensteuer) vorgenommen werden. Auch bestimmte Drittstaaten bzw. abhängige oder assoziierte Gebiete behalten entsprechende EU-Quellensteuer ein (Anlage IV zum BMF-Schreiben vom 30.1.2008, IV C 1 – S 2402-a/0, BStBl 2008 I S. 320).
Die Quellensteuer beläuft sich
- in den ersten drei Jahren nach In-Kraft-Treten der Zinsrichtlinie (1.7.2005 – 30.6.2008) auf 15 %,
- in den darauf folgenden drei Jahren (1.7.2008 – 30.6.2011) auf 20 %,
- und anschließend auf 35 % der Zinserträge.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht immer der volle Zinsertrag der Quellensteuer unterliegt.
Dies entspricht einem Kompromiss auf europäischer Ebene, wonach es den Staaten freigestellt ist, die Zinserträge zeitanteilig abzugrenzen.
Beispiel: |
Zinsertrag 1.1. bis 31.12.2005 = 1.200 EUR |
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Im Quellensteuerstaat werden lediglich 6/12 dieser Zinsen dem Steuerabzug unterworfen, da der Quellensteuerabzug erst ab dem 1.7.2005 gilt. |
Entsprechende Fälle können auch bei unterschiedlichen Steuersätzen innerhalb eines Zinszahlungszeitraums (vgl. oben) eintreten.
Hinweis: Die EU-Quellensteuer ist nach § 14 Abs. 2 ZIV in voller Höhe auf die Einkommensteuer anzurechnen und wird in der Anlage KAP (Kz. 54.67) eingetragen. Demgegenüber ist die „normale” ausländische Quellensteuer nur im Rahmen des § 34c EStG anrechenbar bzw. abzugsfähig (Anlage AUS).
In verschiedenen Erhebungen wurde festgestellt, dass die ausländischen Steuern nach § 34c EStG sowohl in der Anlage AUS als auch in der Kz. 54.67 der Anlage KAP eingetragen und damit bei der Veranlagung doppelt berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus hat das BMF mit Schreiben vom 30.1.2008 (a.a.O.) folgende Hinweise gegeben:
Die Quellensteuer nach der ZIV muss nicht nach einem vorgeschriebenen Muster bescheinigt werden. Daher sind zur Anrechnung der Steuer alle Bescheinigungen (wie z.B. Erträgnisaufstellungen) ausreichend, aus denen sich jeweils
- der Name und die Anschrift der Zahlstelle und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie
- die Höhe der Quellensteuer (einschließlich Währung),
- des Zahltags und
- der Kontonummer(n) oder einer Beschreibung der Forderung ergeben.
Es muss sich weiterhin aus dem Dokument eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der Zinsrichtlinie oder entsprechender völkerrechtlicher Abkommen (EU-Quellensteuer) und nicht um eine nationale Quellensteuer (z.B. Schweizer Verrechnungssteuer) handelt.
Normenkette
ZIV § 11 ff.