Um das verrechenbare EBITDA zu ermitteln, muss zunächst der maßgebliche Gewinn berechnet werden. Dieser ist definiert als der nach den Vorschriften des EStG mit Ausnahme des § 4h Abs. 1 EStG ermittelte steuerpflichtige Gewinn. Er ist um die Zinsaufwendungen zu erhöhen und um die Zinserträge zu kürzen. Anschließend sind
wieder hinzuzurechnen. 30 % der hieraus resultierenden Größe stellen das verrechenbare EBITDA dar.
1.1 EBITDA bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften ermittelt sich der maßgebliche Gewinn somit wie folgt:
Für den Fall mehrstöckiger Personengesellschaften sieht die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben zur Zinsschranke grundsätzlich vor, dass Gewinnanteile einer nachgeordneten Mitunternehmerschaft beim Mitunternehmer nicht nochmals Berücksichtigung finden sollen. Das FG Köln trat dem mit seinem Urteil v. 19.12.2013 ausdrücklich entgegen und entschied unter Rückgriff auf das für Personengesellschaften geltende steuerliche Transparenzprinzip, dass die Gewinnanteile aus Tochtergesellschaften durchaus bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA, der abzugsfähigen Zinsaufwendungen sowie der Ermittlung des Zinsvortrags bzw. EBITDA-Vortrags auf Ebene des Mitunternehmers beachtlich sind.
In der Begründung verweist das FG auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG, der auf den allgemeinen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangsgröße für die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA abstellt. Eine Bevorzugung von mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen sieht das Gericht nicht, nachdem negative Gewinnanteile von Tochterpersonengesellschaften das relevante EBITDA der Mitunternehmer umgekehrt entsprechend mindern würden. In der Tat spricht für die Ansicht des FG Köln, dass die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung in keiner Weise im Gesetz Rückhalt findet. Eine der Wirkungsweise des § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2 GewStG vergleichbare Regelung zur Vermeidung von Kaskadeneffekten fehlt im Regelungswerk der Zinsschranke daher ausdrücklich. Gegen das Urteil des FG Köln wurde unter dem Aktenzeichen IV R 4/14 Revision beim BFH eingelegt. Durch Beschluss vom 23.06.2016 ist das Verfahren IV R 4/14 bis zur Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (Verfahren 2 BvL 1/16) ausgesetzt.
1.2 EBITDA bei Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen. Demnach erhöhen z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen und Spenden das Einkommen. Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG vermindern dieses entsprechend. Das steuerliche EBITDA für Kapitalgesellschaften ermittelt sich somit wie folgt: