FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 10.8.2012, VI 301 - S 2741 - 109
Nach § 4h Absatz 4 EStG ist ein EBITDA-Vortrag bei der Zinsschranke gesondert festzustellen. Die Feststellung eines EBITDA-Vortrages erfolgt – wie auch der Zinsvortrag – zum Schluss des Wirtschaftsjahres und nicht zum Schluss des Veranlagungszeitraumes.
a) Problemstellung
Nach § 4h Absatz 1 Satz 3 EStG kann das verrechenbare EBITDA eines Wirtschaftsjahres, soweit es den Zinssaldo übersteigt, in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
In diesem Kontext ist gefragt worden, ob der EBITDA-Vortrag für alle Wirtschaftsjahre in einer Summe festzustellen ist, oder ob im Hinblick darauf, dass der EBITDA-Vortrag zeitlich auf fünf Wirtschaftsjahre beschränkt und in § 4h Absatz 1 Satz 4 EStG von „EBITDA-Vorträgen” (Mehrzahl) die Rede ist, für jedes Wirtschaftsjahr des Entstehens eines EBITDA-Vortrags eine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, die maximal bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres fortzuführen ist.
Diese Frage spielt im Regelfall – sofern kein Rumpfwirtschaftsjahr vorliegt – erstmals für die Feststellung zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres eine Rolle, das im Jahr 2011 endet, also zum 31.12.2011. Zu diesem Zeitpunkt wären ein eventueller EBITDA-Vortrag des Wirtschaftsjahres 2010 sowie eine eventueller EBITDA-Vortrag des Wirtschaftsjahres 2011 festzustellen.
b) Rechtliche Würdigung
Ich bitte hierzu, die folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 4h Absatz 4 Satz 1 EStG ist der EBITDA-Vortrag (Einzahl) gesondert festzustellen. Die Feststellung erfolgt somit in einer Summe und nicht gesondert je Entstehungsjahr. In den EBITDA-Vortrag zum Schluss des Wirtschaftsjahres gehen nicht verbrauchte EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren ein.
Nach der Gesetzesbegründung zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz (BT-Drs 17/15) ist der verbleibende EBITDA-Vortrag zum Ende eines Wirtschaftsjahres wie folgt zu ermitteln:
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EBITDA-Vortrag zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres |
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+ |
EBITDA-Vortrag des laufenden Wirtschaftsjahres, |
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Verbrauch eines EBITDA-Vortrags aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren im laufenden Wirtschaftsjahr, |
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(ggf.) aufgrund Zeitablauf zu kappender EBITDA-Vortrag (aus dem fünften, dem Wirtschaftsjahr vorangegangen Wirtschaftsjahr), |
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= |
EBITDA-Vortrag zum Schluss des Wirtschaftsjahres. |
Soweit in der Literatur (Frotscher in Frotscher/Maas, § 8a Rz. 223; Möhlenbrock/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, § 8a KStG Tz. 242) die Auffassung vertreten wird, dass die Feststellung zur Überwachung der fünfjährigen Vortragsfrist gesondert nach Entstehungsjahren und nicht in einer Summe zu erfolgen hat, ist dem nicht zu folgen.
In der Anlage Zinsschranke 2011 wurde eine übersichtliche Darstellung der Entwicklung des EBITDA-Vortrags zum Ende des Wirtschaftsjahres erarbeitet. Darin wird die Entwicklung des EBITDA-Vortrags gesondert nach Wirtschaftsjahren dargestellt. Ergebnis der Berechnung ist der verbleibende EBITDA-Vortrag zum Schluss des Wirtschaftsjahres in einer Summe. Durch die Darstellung ist jedoch sichergestellt, dass im laufenden Wirtschaftsjahr jederzeit nachvollzogen werden kann, aus welchem Jahr ein EBITDA-Vortrag stammt. Eine Überwachung der fünfjährigen Vortragsfrist ist somit gewährleistet. Der Vordruck ist entsprechend verkennziffert, so dass die Entwicklung des EBITDA-Vortrags auch im maschinellen Feststellungsbescheid entsprechend dargestellt wird.
In Bestandskraft erwächst aber ausschließlich der zum Schluss des Wirtschaftsjahres festgestellte verbleibende EBITDA-Vortrag in einer Summe. In einem eventuellen Rechtsbehelfsverfahren ist dieser Wert anzufechten und nicht die in den einzelnen Wirtschaftsjahren entstandenen EBITDA-Vorträge. Sie stellen lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen (d.h. hier: Feststellungsgrundlagen) dar.
Normenkette
EStG § 4h;
KStG § 8a