(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
1. |
[1]das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
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Bis 08.08.2019:
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das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass in § 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt, |
2. |
das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle [Bis 08.08.2019: und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst] [2] tritt. |
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst[3] [Bis 08.08.2019: Wehrdienst] nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.
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