Johannes Hoffmann, Dr. Mirko Wolfgang Brill
Zusammenfassung
Dieser Beitrag behandelt die Grundlagen des Im- und Exportgeschäfts.
1 Aufbau der deutschen Zollbehörde
Da es beim Zollrecht um Steuerrecht geht, steht an der Spitze der deutschen Zollbehörde das Bundesministerium der Finanzen.
Zollämter werden als Dienststellen der Hauptzollämter bezeichnet. Bei den Zollämtern wird die eigentliche Zollabfertigung geleistet; hier müssen die Beamten auch Dienstkleidung tragen. Übergeordnet sind die Hauptzollämter, an die langfristige Anträge zu richten sind, etwa für den Status "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter", für die Errichtung eines Zolllagers oder für besondere Zollverfahren. Die Aufgaben der Hauptzollämter und ihrer nachgeordneten Zollämter sind in § 12 Abs. 2 FVG geregelt. Die 41 Hauptzollämter und die 247 nachgeordneten Zollämter bilden gemeinsam die örtliche Ebene der Bundeszollverwaltung. Sie unterstehen seit 1.1.2016 der Generalzolldirektion als neuer Bundesbehörde. Die Generalzolldirektion gliedert sich in 2 Zentraldirektionen und 8 Fachdirektionen.
Parallel sind dem Bundesministerium der Finanzen das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter unterstellt. Das Zollkriminalamt ist die Zentrale des deutschen Zollfahndungsdienstes, dessen Hauptaufgabe die Verfolgung der mittleren, schweren und organisierten Zollkriminalität ist. Es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der angeschlossenen 8 Zollfahndungsämter (Berlin, Dresden, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart). Die Zollfahndungsämter haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft und können z. B. Hausdurchsuchungen durchführen. Der Schwerpunkt der Ermittlungstätigkeit des Zollfahndungsdienstes bilden die Bereiche Zigaretten- und Rauschgiftkriminalität, Produktpiraterie sowie Straftaten im Bereich Zölle und Außenwirtschaftsrecht.
2 Entwicklung von Zollunion und Freihandelsräumen
1959 bildete sich durch die römischen Verträge die EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), die als Zollunion gedacht war. Dies bedeutet: freier Handel unter den Mitgliedstaaten und eine gemeinsame Zoll-Außengrenze mit einheitlichen Zollsätzen für alle Mitgliedstaaten (damals Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande). Als Gegenpol bildete sich 1960 die EFTA (European Free Trade Association) als Freihandelszone. Auch eine Freihandelszone hat keine Zölle im Inneren, aber unterschiedliche Außenzölle. Da das Modell der Zollunion erfolgreicher war, wechselten immer mehr EFTA-Mitgliedstaaten in die EWG bzw. später EG und seit 2009 EU. Bis 2009 verfügte die EG innerhalb der Europäischen Union über eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. Mit dem Vertrag von Lissabon im Jahr 2009 wurde die EG beendet und Rechtsnachfolgerin wurde die Europäische Union (EU). Heute gehören nur noch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu EFTA, die wiederum mit der EG Verträge zur Bildung des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) geschlossen haben (mit Ausnahme der Schweiz, die sich de facto aber an das Abkommen hält). Der europäische Binnenmarkt umfasst insgesamt 31 Staaten.
Der Zollunion gehören die folgenden Gebiete (nicht Staaten) an:
(1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:
das Gebiet …
- des Königreichs Belgien,
- des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,
- der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23.11.1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
- der Republik Griechenland,
- des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
- der Französischen Republik, mit Ausnahme von Saint-Barthélemy, Saint-Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten,
- Irlands,
- der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,
- des Großherzogtums Luxembourg,
- des Königreichs der Niederlande in Europa,
- der Republik Österreich,
- der Portugiesischen Republik,
- der Republik Finnland,
- des Königreichs Schweden,
- des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands sowie der Kanalinseln und der Insel Man, bis 31.12.2020.
- der Republik Tschechien,
- der Republik Estland,
- der Republik Zypern,
- der Republik Lettland,
- der Republik Litauen,
- der Republik Ungarn,
- der Republik Malta,
- der Republik Polen,
- der Republik Slowenien,
- der Slowakischen Republik,
- der Republik Bulgarien,
- der Republik Rumänien,
- der Republik Kroatien.
Andorra, Monaco (Frankreich) und San Mari...