Dr. Mirko Wolfgang Brill, Gert R. Wagner
3.1 Gestellung: Der über die Grenze transportierende Frachtführer erfasst im ATLAS-System
Bei jeder Einfuhr aus einem Drittland wird die Ware an der Eingangszollstelle "gestellt" und im ATLAS-System (Österreich: e-Zoll-System, Schweiz: EZV) mit der "summarischen Anmeldung" (SumA) erfasst. Die Gestellung erfolgt durch denjenigen, der die Ware über die Grenze transportiert, i. d. R. also durch den Frachtführer oder seinen Mitarbeiter (z. B. durch einen Fahrer). Mit der Erfassung der Ware wird vom ATLAS-System eine Nummer vergeben (hier: AT/A-Nummer), die bei der weiteren Behandlung wie z. B. einer Einfuhranmeldung angegeben werden muss, damit sie wieder aus dem System gelöscht werden kann.
- Die AT/A-Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
- AT für ATLAS,
- A (oder ein anderer Buchstaben) für die Art der Anmeldung,
- 40 (oder eine andere Zahl) für das gewünschte Verfahren,
- fortlaufende Nummer,
- Monat,
- Jahr,
- Abfertigungszollstelle (z. B. 3302 für Frankfurt Flughafen).
Spätestens 90 Tage nach der Gestellung muss eine Zollanmeldung erfolgen. Der Zollbeteiligte oder ein von ihm Beauftragter (z. B. ein Spediteur) kann einen Antrag bzw. eine Anmeldung zur Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren (Besondere Verfahren, Art. 200 ff. Zollkodex) stellen.
Bei der Einfuhr von Drittlandsware läuft die Zollabwicklung im "Normalfall" (Abfertigung zum freien Verkehr ohne Vereinfachungen) wie folgt ab:
- Am Verbringungsort (Grenze): Gestellung bzw. summarische Anmeldung,
- Frist maximal 90 Tage in der vorübergehenden Verwahrung: Zollanmeldung (Abfertigung zum freien Verkehr),
- Prüfung und Entscheidung durch die Zollbehörden,
- eventuelle Zollbeschau,
- Zollbefund,
- Berechnung der Abgaben,
- Zollbescheid,
- Zahlung der Einfuhrabgaben,
- Freigabe der Ware.
Genauso gut hätte unter 2. eine Abfertigung zu einem Zollversandverfahren (z. B. T1) erfolgen können. Dann würden die weiteren Schritte erst am Bestimmungsort erfolgen.
3.2 Zollanmeldung: Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Zunächst wird die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr dargestellt. Die anderen Verfahren werden gesondert beschrieben. Auch für die anderen Verfahren ist das, was im Folgenden dargestellt wird, anzuwenden.
Die meisten Daten werden aus der Handelsrechnung in die Einfuhranmeldung übernommen. Die zu ergänzenden Felder sind dann selbst zu ermitteln (z. B. Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerwert), andere Daten, wie diverse Schlüsselnummern, müssen Sie dem "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen" entnehmen.
Hier wurde als Dokument das Einheitspapier in der Formulardarstellung verwendet. Bei der Einfuhr ist das durchaus zulässig, denn es ist eine Steuererklärung, die jeder private Einführer als Steuerpflichtiger selbst erstellen darf. In der Praxis werden fast alle Einfuhren über das ATLAS-System abgefertigt. Auch eine auf Papier erstellte Einfuhranmeldung muss in das ATLAS-System eingegeben werden. Die Bezeichnung der Eingabefelder ist – wie schon erwähnt – mit den
Bezeichnungen im Einheitspapier identisch, egal, welche Software Sie nutzen.
Abb. 1: Die Zollanmeldung als Einheitspapier in der Formulardarstellung
Von der elektronisch erstellten Einfuhranmeldung wird ein PDF-Ausdruck erstellt, der optisch dem Einheitspapier ähnelt.
Ebenso wie bei einer Steuererklärung sind die wichtigsten Faktoren der Anmeldung
- die "Bemessungsgrundlage" – also der Betrag der versteuert werden soll – hier etwa der Zollwert und
- der anzuwendende "Steuersatz" – hier der Zollsatz und der Einfuhrumsatzsteuer-Satz (EUSt).
Die Feststellung der anzuwendenden Sätze erfolgt anhand der Einreihung der Waren, also der Ermittlung der zur eingeführten Ware zugehörigen Warennummer des Harmonisierten Systems.
Bemessungsgrundlagen können sein:
- der Zollwert der Ware, wenn es einen Wertzoll gibt,
- das Gewicht der Ware, wenn es einen Gewichtszoll gibt (Agrarwaren) oder auch bei manchen Verbrauchsteuern,
- die Stückzahl – bei wenigen Stückzöllen oder Verbrauchsteuern,
- andere Größen bei Verbrauchsteuern (VSt).
Der Steuersatz kann in
- % vom Zollwert und vom EUSt-Wert,
- EUR je Gewichtseinheit (100 kg, kg) oder Volumeneinheit (hl bei Verbrauchsteuern) sowie
- EUR je Stück
erhoben werden.
Zölle, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer sind Einfuhrabgaben.
3.3 Einreihung (Tarifierung): Wie Warennummer und Zollwert festgestellt werden
Zu Beginn jeder Anmeldung sollten Sie zunächst die Warennummer (Feld 33) feststellen. Sie muss auf jeden Fall angegeben werden und bildet die Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben. Ergibt sich bei der Einreihung ein prozentualer Zollsatz, müssen Sie danach den Zollwert feststellen. Diese Zollwertermittlung können Sie sich sparen, wenn Sie beim Einreihen feststellen, dass die Ware zollfrei ist oder ein Gewichtszoll anfällt.
Das "Harmonisierte System" ist ein Warenkatalog sämtlicher Waren auf der Welt. Zu jedem Abschnitt und zu jedem Kapitel des Harmonisierten Systems gibt es einführende Vorschriften, die Gesetzescharakter haben. Hier werden Begriffe geklärt und Einreihung...