In einigen Fällen können die Zollschulden erlassen (gebucht, aber noch nicht bezahlt) oder bei bereits erfolgter Zahlung auch erstattet werden. Dies ist der Fall bei
- Nichtbestehen einer Zollschuld oder Berechnung höherer als den gesetzlich geschuldeten Abgaben,
- irrtümlich zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren,
- vom Einführer zurückgewiesenen Waren, die schadhaft sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, oder
- einer Reihe von Sonderfällen.
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