Dr. Mirko Wolfgang Brill, Gert R. Wagner
Zunächst wird die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr dargestellt. Die anderen Verfahren werden gesondert beschrieben. Auch für die anderen Verfahren ist das, was im Folgenden dargestellt wird, anzuwenden.
Die meisten Daten werden aus der Handelsrechnung in die Einfuhranmeldung übernommen. Die zu ergänzenden Felder sind dann selbst zu ermitteln (z. B. Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerwert), andere Daten, wie diverse Schlüsselnummern, müssen Sie dem "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen" entnehmen.
Hier wurde als Dokument das Einheitspapier in der Formulardarstellung verwendet. Bei der Einfuhr ist das durchaus zulässig, denn es ist eine Steuererklärung, die jeder private Einführer als Steuerpflichtiger selbst erstellen darf. In der Praxis werden fast alle Einfuhren über das ATLAS-System abgefertigt. Auch eine auf Papier erstellte Einfuhranmeldung muss in das ATLAS-System eingegeben werden. Die Bezeichnung der Eingabefelder ist – wie schon erwähnt – mit den
Bezeichnungen im Einheitspapier identisch, egal, welche Software Sie nutzen.
Abb. 1: Die Zollanmeldung als Einheitspapier in der Formulardarstellung
Von der elektronisch erstellten Einfuhranmeldung wird ein PDF-Ausdruck erstellt, der optisch dem Einheitspapier ähnelt.
Ebenso wie bei einer Steuererklärung sind die wichtigsten Faktoren der Anmeldung
- die "Bemessungsgrundlage" – also der Betrag der versteuert werden soll – hier etwa der Zollwert und
- der anzuwendende "Steuersatz" – hier der Zollsatz und der Einfuhrumsatzsteuer-Satz (EUSt).
Die Feststellung der anzuwendenden Sätze erfolgt anhand der Einreihung der Waren, also der Ermittlung der zur eingeführten Ware zugehörigen Warennummer des Harmonisierten Systems.
Bemessungsgrundlagen können sein:
- der Zollwert der Ware, wenn es einen Wertzoll gibt,
- das Gewicht der Ware, wenn es einen Gewichtszoll gibt (Agrarwaren) oder auch bei manchen Verbrauchsteuern,
- die Stückzahl – bei wenigen Stückzöllen oder Verbrauchsteuern,
- andere Größen bei Verbrauchsteuern (VSt).
Der Steuersatz kann in
- % vom Zollwert und vom EUSt-Wert,
- EUR je Gewichtseinheit (100 kg, kg) oder Volumeneinheit (hl bei Verbrauchsteuern) sowie
- EUR je Stück
erhoben werden.
Zölle, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer sind Einfuhrabgaben.