Dr. Mirko Wolfgang Brill, Gert R. Wagner
3.5.1 Normalfall
Die Berechnung des Zollwerts wurde international nach einheitlichen Kriterien festgelegt – insofern ist die Zollwertberechnung keine "EG-Erfindung", sondern das Ergebnis einer GATT-Runde (heute: Welthandelsorganisation). Der Zollwert einer Ware ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Wertzöllen. Der "Normalfall" der Zollwertberechnung ist im Zollkodex wie folgt formuliert:
„Artikel 70
Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts
(1) |
Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist. |
(2) |
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.” |
Nun folgen verschiedene Voraussetzungen. Halten wir aber zunächst fest:
- Es muss ein Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft vorliegen.
- Es gilt der gezahlte oder der zu zahlende Preis.
- Dieser Preis muss ggf. berichtigt werden.
Weitere – im Zitat nicht enthaltene – Bedingungen sind:
- Es dürfen keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren bestehen.
- Es dürfen keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden, deren Wert nicht bestimmt werden kann, z. B. freier Badeurlaub.
- Dem ursprünglichen Verkäufer dürfen keine Erlöse aus späteren Weiterverkäufen zugutekommen.
- Käufer und Verkäufer dürfen nicht miteinander verbunden sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass ein nicht drittüblich niedriger Kaufpreis vereinbart wird. .
Der Zollwert wird immer an der EU-Grenze (Verbringungsort) festgestellt. D. h., dass Sie immer von einem Rechnungspreis ausgehen müssen, der in EUR umzurechnen ist. Als Kurs wird immer für einen ganzen Monat der Kurs vom vorletzten Mittwoch des Vormonats genommen. Bei Onlineabfertigungen im ATLAS-System wird der Kurs automatisch eingespielt, ansonsten können Sie ihn auf der Website des Zolls mithilfe der Suchfunktion finden.
Hierzu addieren Sie alle Kosten, die außerhalb der EU entstanden (und noch nicht im Rechnungspreis enthalten) sind und/oder subtrahieren alle Kosten, die innerhalb der EU entstanden und bereits im Rechnungspreis enthalten sind. Hierdurch soll der Zollwert (und damit die entstehenden Zölle) für alle EU-Einführer gleich sein, unabhängig von weiteren innerhalb der EU entstehenden Kosten, z. B. durch den Transport.
Exkurs: Der statistische Wert
Vom Zollwert zu trennen ist der statistische Wert, der ebenfalls in der Einfuhranmeldung anzugeben ist. Während der Zollwert an der EG-Grenze zu ermitteln ist, wird der statistische Wert an der deutschen Außengrenze ermittelt – schließlich geht es um die deutsche Außenhandelsstatistik. Es macht also z. B. einen Unterschied, ob ein Container aus Asien in Bremerhaven oder in Rotterdam entladen wird. Der Zollwert wäre in beiden Fällen gleich, weil sich die Transportkosten nicht unterscheiden, der statistische Wert wäre aber für den in Rotterdam entladenen Container höher, weil die niederländischen Transportkosten berücksichtigt werden müssen.
In der Praxis wird das oft nicht so genau genommen, weshalb häufig die Zollwerte auch als statistische Werte angegeben werden. Gerade in der Luftfracht ist es darüber hinaus schwierig, einen europäischen, aber nicht deutschen Streckenanteil zu ermitteln. Und da es die Einfuhrabgaben nicht berührt, wird hier vom Zoll auch nicht kontrolliert. Bei diesen Angaben werden in der Praxis sicher viele Fehler gemacht, die sich zum Teil statistisch wieder ausgleichen bzw. durch die Erfahrung der Statistiker ausgeglichen werden.
3.5.2 Andere Zollwertermittlungen
Sollte Art. 70 ZK aus irgendwelchen Gründen nicht anwendbar sein, z. B. kein Verkauf, Verbundenheit der Unternehmen, Einschränkung der Verwendung usw., ist bei der Bewertung zwingend die folgende Reihenfolge vorzunehmen:
Art. 74 Abs. 2a ZK kommt zur Anwendung: Es wird der Preis gleicher Waren zugrunde gelegt (Definition im Anschluss an Punkt b.).
Ist eine Bewertung hiernach nicht möglich, kommt
Art. 74 Abs. 2b ZK zur Anwendung: Es wird der Preis ähnlicher Waren zugrunde gelegt.
Definitionen:
- Gleiche Waren: in jeder Hinsicht gleich (Qualität, Beschaffenheit, Aussehen, Marke).
- Ähnliche Waren: gleiche Eigenschaften und Materialbeschaffenheit – sie müssen austauschbar sein.
Für beide gilt:
- aus demselben Ausfuhrland,
- grundsätzlich vom selben Hersteller,
- annähernd zum gleichen Zeitpunkt ausgeführt und
- gleiche handelsmäßige Umstände.
Sollte weder eine Einfuhr gleicher oder gleichartiger Waren zum annähernd selben Zeitpunkt (= 2 Monate) stattgefunden haben, so ist nach
Art. 74 Abs. 2c ZK die deduktive Methode anzuwenden. Das bedeutet, dass die Ware innerhalb einer...