OFD Hannover, Verfügung v. 10.4.2003, S 1515 - 21 - StO 311/S 1515 -18 - StH 421

 

1. Allgemeines

Die Verfolgung der Organisierten Kriminalität und der Geldwäsche ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Die wirksame Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, das effiziente Aufspüren und Abschöpfen von Gewinnen aus schweren Straftaten, das Erschweren von Geldwäscheaktivitäten sowie das Erkennen von Strukturen der Organisierten Kriminalität erfordern zunehmend eine qualifizierte Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei mit anderen Dienststellen, so auch den Finanzbehörden.

Gemäß § 1 Abs. 3c Zollverwaltungsgesetz ist dem Zollfahndungsdienst die Erforschung und Verfolgung der international organisierten Geldwäsche sowie damit in Zusammenhang stehender Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, als neue originäre Aufgabe zugewiesen worden.

Die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse zum Zweck der Einleitung von Geldwäsche-Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes ist durch § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gedeckt, weil zur Verfolgung der Geldwäsche ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben ist.

Ansprechpartner der Finanzbehörden für diese Zusammenarbeit ist ausschließlich die Steuerfahndung.

 

2. Unterrichtung der Steuerfahndung

Sachverhalte, Umstände oder Hinweise, die den Verdacht der Organisierten Kriminalität oder der Geldwäsche begründen, sind umgehend der zuständigen Steuerfahndung mit Vordruck Bp 30, der als OFD-Vorlage sowohl in StarOffice unter Außenprüfung_OFD als auch auf den Notebooks zur Verfügung steht, zu melden.

Dieser Meldung, die in einem verschlossenen Umschlag zu erfolgen hat, sind beweiskräftige Unterlagen beizufügen.

 

3. Anhaltspunkte für Geldwäschetatbestände

Insbesondere im Rahmen der Außenprüfungen können sich Anhaltspunkte für Geldwäsche-Sachverhalte abzeichnen. Gängige Methoden der Geldwäsche sind u.a. Geschäftsvorgänge zu Bedingungen, die im ordentlichen Geschäftsverkehr unüblich sind, wie z.B. auffällig überhöhte Rechnungen, Einkauf nicht verwertbarer Waren, Zahlungen für tatsächlich nicht erfolgte Leistungen, insbesondere mit Geschäftspartnern in Rauschgifterzeugerregionen.

Als allgemeine „Problem-Indikatoren” werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin – Nachfolgebehörde des Bundesamts für das Kreditwesen) bezeichnet:

  • Transaktionen haben keinen erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund,
  • Transaktionen und Lebensumstände/Geschäftstätigkeit des Auftraggebers passen nicht zusammen,
  • Transaktionen laufen über Umwege.
 

4. Weitergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörde und an andere Ermittlungsbehörden

Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden wird im Einzelfall von der jeweiligen Steuerfahndung geprüft und entschieden. Auch die Weitergabe von Informationen an andere Ermittlungsbehörden erfolgt ausschließlich durch die Steuerfahndung.

 

Normenkette

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5

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