(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
1. |
eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt, |
2. |
eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, oder |
3. |
eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. |
(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares Verfügungsverbot.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen